OLG Bamberg
Az: 2 Ss OWi 1521/06
Beschluss vom 30.11.2006
Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht in dem Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit nach der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Luft-BO) am 30. November 2006 folgenden
B e s c h l u s s :
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 18. Januar 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht München zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Mit Bußgeldbescheid vom 29.07.2005 setzte die Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, gegen den Betroffenen wegen mehrerer Verstöße gegen die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Luft-BO) eine Geldbuße von 2.000 Euro fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen verwarf das Amtsgericht gem. § 74 Abs. 2 OWiG mit Urteil vom 18.01.2006. Mit der Rechtsbeschwerde macht der Betroffene geltend, sein Verteidiger sei nicht zur Hauptverhandlung geladen worden, obwohl er bereits am 15.11.2005 seine Vertretung gegenüber der Verwaltungsbehörde angezeigt habe. Er selbst habe von der Ladung zum Hauptverhandlungstermin keine Kenntnis gehabt, da ihm diese Ladung durch Einlegung in den Briefkasten seines Büros in den Räumlichkeiten des Fliegervereins München, dessen Vorstand er sei, zugestellt worden sei. Da er in den Wintermonaten das Büro nur sporadisch aufsuche, habe er von der Ladung erst nach dem Termin Kenntnis erlangt.
Den mit dieser Begründung gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Betroffenen hat das Amtsgericht 28.03.2006 zurückgewiesen.
II.
Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Auch wenn nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, ist der Rechtsbeschwerdebegründung eine noch den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG genügenden Verfahrensrüge zu entnehmen.
Das angefochtene Urteil kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil der Verteidiger des Betroffenen nicht zum Hauptverhandlungstermin vom 18.01.2006 geladen worden ist. Der Verteidiger, der rechtzeitig vor dem Termin seine Wahl angezeigt und nicht auf Ladung verzichtet hat, muss nach § 218 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG zur Hauptverhandlung geladen werden. Dies g[…]