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Fristlose Kündigung bei Selbstbeurlaubung

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Unberechtigte Selbstbeurlaubung: Eine Rechtfertigung für fristlose Kündigung
Ein kürzlich ergangener Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 3 BV 45/20 vom 09.09.2020) bringt neue Einblicke in die Konsequenzen von eigenmächtigen Handlungen am Arbeitsplatz. Insbesondere ging es um die Frage, ob eine Selbstbeurlaubung – das heißt die Inanspruchnahme von Urlaub ohne Genehmigung des Arbeitgebers – eine erhebliche und schwerwiegende Vertragspflichtverletzung darstellt, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 BV 45/20 >>>

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Die Relevanz von Betriebsinteressen und Prognose
In dem zugrunde liegenden Fall hat der Arbeitnehmer eigenmächtig Urlaub genommen, obwohl der Arbeitgeber seinen Urlaubsantrag abgelehnt hatte. Das Gericht hat die Auffassung vertreten, dass eine solche Handlung den Schluss zulässt, dass der Arbeitnehmer im Konfliktfall betriebliche Interessen ignoriert und eigene Freizeitwünsche über diese stellt. In der Konsequenz kann der Arbeitgeber damit rechnen, dass der Arbeitnehmer auch zukünftig seine Vertragspflichten verletzen wird. Die fristlose Kündigung wird daher nicht als Strafe für die Vertragsverletzung verstanden, sondern als Maßnahme zur Vermeidung weiterer Vertragsverstöße.
Entscheidungsfaktoren und Interessenabwägung
Bei der Entscheidung spielte auch die Haltung des Arbeitnehmers eine entscheidende Rolle. Dieser hatte erst in letzter Sekunde seinen Urlaubsantrag gestellt und schien nicht bereit, eine für ihn ungünstige Entscheidung des Arbeitgebers zu akzeptieren. Darüber hinaus wurde kritisiert, dass der Arbeitnehmer sich nicht bemühte, einen Konflikt zu vermeiden, der sich aus dem gleichzeitigen Urlaub von zwei Kollegen ergeben könnte. Diese Einschätzung berücksichtigte die betrieblichen Abläufe und das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, einen geplanten gleichzeitigen Ausfall von Mitarbeitern zu vermeiden.
Parallele Urteilsfindungen und daraus resultierende Konflikte
Interessant ist in diesem Kontext auch die parallele Beurteilung des Sachverhalts durch eine andere Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf. Diese hatte ähnliche Schlüsse gezogen, was möglicherweise zu Missverständnissen auf Seiten des Arbeitnehmers geführt hat. Es schien, als hätte der Arbeitnehmer die Entscheidung dieser Kammer als Bestätigung seiner Rechtsauffassung missverstanden, obwohl die tatsächliche Entscheidung in seinem Fall anders ausfiel.
Unstimmigkei[…]


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