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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Arbeitsgerichtsurteil: Klägerin hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung
Das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass eine ehemalige Arbeitnehmerin Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsabgeltung hat. Der Arbeitgeber hatte die von der Klägerin vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht anerkannt. Diese Bescheinigung sei jedoch ein wichtiges Beweismittel für das Vorliegen von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber konnte den Beweiswert nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegte und bewies, die Zweifel an der Erkrankung der Arbeitnehmerin ergeben. Eine Verpflichtung, eigene Erkrankungen zu melden, bestehe nicht, solange eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliege. Eine längere Ausstellungsdauer sei bei psychosomatischen Erkrankungen nicht ungewöhnlich. Die Klägerin habe Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 22.01. bis 31.01.2021 in Höhe von 933,33 EUR brutto sowie für den Monat Februar 2021 in Höhe von 2.800,00 EUR brutto. Außerdem stehe ihr ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 7 offene Urlaubstage in Höhe von 904,62 EUR brutto zu. Der Arbeitgeber hatte auf die ihm gesetzte Zahlungsfrist nicht reagiert. Die Klage der Arbeitnehmerin wurde daher im Wesentlichen begründet.

Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen – Az.: 5 Ca 251/21 – Urteil vom 05.05.2022

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.733,33 Euro brutto Entgeltfortzahlung nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 933,33 Euro seit 16.02.2021 und aus 2.800,00 Euro seit 16.03.2021 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 904.62 Euro brutto als Urlaubsabgeltung nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.04.2021 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.637,95 Euro festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Urlaubsabgeltung.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde seitens des Beklagten mit Kündigung vom 23.11.2020 zum 28.02.2021 beendet. Das hiergegen gerichtete Kündigungsschutzverfahren habe die Parteien durch Prozessvergleich vom 08.12.2020 in dem Verfahren 5 Ca 490/20 vor dem Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen beendet. Die Klä[…]


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