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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vollkaskoversicherung: Wirksamkeit einer vertraglichen Nutzungsvereinbarung zum Fahreralter

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AG Bersenbrück, Az.: 4 C 731/14, Urteil vom 28.05.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Abrechnung eines Versicherungsfalles.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 03.07.2013 mit Wirkung zum 02.07.2014 einen Versicherungsvertrag ab. Dieser hatte sowohl eine Haftpflichtversicherung als auch eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 EUR zum Inhalt. Versicherungsgegenstand war der Pkw der Klägerin. Der Klägerin erhielt am 04.07.2014 ein Schreiben der Beklagten, welches mit den Worten „Ihre Versicherungsunterlagen“ betitelt war. Zudem erhielt die Klägerin den Versicherungsschein und die Grüne Karte für Fahrten im Ausland. In dem Versicherungsschein heißt es unter dem Stichwort „Vereinbarter Fahrzeugnutzer“, ebenso wie in dem von der Klägerin an die Beklagte versandten Antrag zur Aufnahme in die Versicherung unter Ziffer 5 „Angaben zu Fahrern“:

Symbolfoto: jes2ufoto / Bigstock

Fahrer unter 24 Jahren sind von der Nutzung ausgeschlossen! Bei einem Verstoß gegen diesen Nutzungsausschluss gilt eine zusätzliche Selbstbeteiligung von 2.500,00 EUR pro Schadensfall. Zusätzlich wird der Versicherungsbeitrag unter Berücksichtigung dieses Fahrers für das aktuelle Versicherungsjahr nachgefordert. Einzelheiten finden Sie in den allgemeinen Bedingungen für die Kfz- Versicherung in Abschnitt D.1.3 sowie D. 3.3.

Am 14.04.2014 wurde das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt. Fahrer des Fahrzeugs war der Sohn der Klägerin, welcher zu diesem Zeitpunkt keine 24 Jahre alt war.

Die Beklagte berechnete daraufhin die Versicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des unter 24 Jahre alten Fahrers für das aktuelle Versicherungsjahr nach. Zudem wurde seitens der Beklagten eine zusätzliche Selbstbeteiligung von 2.500,00 EUR einbehalten. Im Übrigen wurde der Schaden seitens d[…]


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