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Grundbuchverfahren – Richtigkeit des Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 69 EuErbVO

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OLG München – Az.: 34 Wx 236/20 – Beschluss vom 29.09.2020

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 16. Januar 2020 aufgehoben.
Gründe
I.

In drei Grundbüchern ist der Erblasser, Vater der Beteiligten, als Teileigentümer eingetragen.

Der zuletzt in Italien wohnhafte, am 4.7.2016 verstorbene Erblasser hatte ein handschriftliches Testament verfasst, nach dem er das Vermögen anteilsmäßig auf seine zwei Kinder und seinen zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen Bruder aufteilte. Zudem hatte er die „Immobilie in München“ an die Beteiligte „als Alleinerbin“ verfügt.

Unter Vorlage eines in italienischer Sprache ausgefertigten Europäischen Nachlasszeugnisses vom 29.7.2019, beglaubigt am 31.7.2019, beantragte die Beteiligte am 23.10.2019 unter Bezugnahme auf ein Grundbuchblatt ihre Eintragung im Grundbuch. In einer am 20.12.2019 eingegangenen Korrektur dieses Antrags beantragte sie nunmehr die Berichtigung von allen drei Grundbuchblättern und legte eine beglaubigte Übersetzung des Europäischen Nachlasszeugnisses vor.

In Formblatt V Anlage IV („Stellung und Rechte des/der Erben“), in der es um die Stellung der Beteiligten geht, ist unter Ziff. 9. („Dem Erben zugewiesene(r) Vermögenswert(e), für den/die eine Bescheinigung beantragt wurde“) unter anderem der „Vollbesitz auf dem folgenden Immobilien“, nämlich das verfahrensgegenständliche Teileigentum aufgeführt.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 16.1.2020 hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – als Eintragungshindernis unter anderem den fehlenden Nachweis des Vindikationslegates für die Eintragung der Antragstellerin als Alleineigentümerin gerügt. Nach dem vorgelegten Nachlasszeugnis sei italienisches Recht auf die Erbfolge anwendbar und die Beteiligte Miterbin, so dass die Eintragung einer Erbengemeinschaft in Betracht komme. Für eine Eintragung der Beteiligten als Vermächtnisnehmerin käme das europäische Nachlasszeugnis nur in Betracht, wenn das Vindikationslegat in „Anlage V – Stellung und Rechte des/der Vermächtnisnehmer(s) mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass“ entsprechend bestätigt wäre. Eine solche Anlage sei daher noch vorzulegen.

Daraufhin hat die Beteiligte mit Anwaltsschreiben erklärt, dass der Notar in Anbetracht der Ausschlagung des Vorausvermächtnisses die Anlage V nicht habe ausfüllen dürfen. Zudem legte sie einen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 24.7.2019 samt Übersetzung vor, den Frau X. X. namens aller Erben erri[…]


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