Fahrer zahlt Schaden, obwohl er unzurechnungsfähig war
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass der Beklagte, der aufgrund einer bipolaren Störung in einem Zustand der Schuldunfähigkeit ein Fahrzeug beschädigte, dennoch haftbar ist. Der Grund dafür liegt im vorherigen Absetzen seiner Medikation, welches den Zustand der Schuldunfähigkeit herbeiführte. Dies stellt eine fahrlässige Handlung dar, weshalb der Beklagte für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht wird.
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â Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Verurteilung des Beklagten: Der Beklagte wird zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.
Eigentum der Klägerin: Die Klägerin wird als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs anerkannt.
Bipolare Störung des Beklagten: Der Beklagte leidet unter einer bipolaren Störung und war zum Zeitpunkt des Vorfalls schuldunfähig.
Absetzen der Medikation: Der Beklagte setzte eigenmächtig seine Medikamente ab, was zur manischen Phase und damit zur Tat führte.
Anwendbarkeit des § 827 S. 2 BGB: Trotz Schuldunfähigkeit haftet der Beklagte aufgrund des fahrlässigen Absetzens seiner Medikation.
Haftung für Nettoreparaturkosten: Der Beklagte muss die Nettoreparaturkosten und eine Unkostenpauschale zahlen.
Feststellungsantrag: Die weitere Ersatzpflicht des Beklagten für mögliche zukünftige Reparaturen wird anerkannt.
Keine Revision zugelassen: Eine Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
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Schadensersatz und Haftung bei Schuldunfähigkeit
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