LG Berlin
Az: 510 Qs 49/14
Beschluss vom 16.04.2014
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 27. Januar 2014 wird aus den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe
Das Bezirksamt M. von B. ermittelt gegen den Betroffenen wegen mehrfacher Verstöße gegen die Gewerbeordnung sowie das Berliner Straßengesetz. Der Betroffene soll ohne Reisegewerbekarte auf öffentlichem Straßenland am Potsdamer Platz in Berlin-Mitte wiederholt in der Uniform eines Mitgliedes der Grenztruppen der DDR aufgetreten sein und an einem Stand diverse Dienstleistungen (u. a. Veräußerung von Postkarten und Mustervisa der ehemaligen „DDR“ mit Siegeln u. Ä.) angeboten haben. Als Entlohnung soll der Betroffene um eine Spende in Höhe von jeweils etwa 3 bis 6 Euro gebeten haben. Das Bezirksamt sieht darin eine unerlaubte Reisegewerbetätigkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO und eine unerlaubte Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes gemäß § 11 Abs. 1 BerlStrG.
Auf Antrag des Bezirksamtes hat das Amtsgericht Tiergarten am 27. Januar 2014 einen Durchsuchungsbefehl für die Wohn- Geschäfts- und Nebenräume des Betroffenen erlassen. Auf die Begründung des Beschlusses wird verwiesen. Die Durchsuchung ist am 5. Februar 2014 erfolgt. Diverse Beweismittel sind beschlagnahmt worden.
Mit der Beschwerde macht der Betroffene unter anderem geltend, dass der Beschluss rechtswidrig sei und gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot des Grundgesetzes verstoße. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründungen verwiesen.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die bisherigen Ermittlungen bestätigen den Verdacht, dass der Betroffene wiederholt gegen die Gewerbeordnung und das Berliner Straßengesetz verstoßen und deshalb mehrfach den Tat[…]