LG Zweibrücken – Az.: HK O 17/20 – Urteil vom 19.08.2020
In dem Rechtsstreit hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2020 für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.558,14 nebst Zinsen aus 11.351,86 Euro in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.04.2020 bis zum 26.04.2020 und aus 8.558,14 Euro seit dem 27.04.2020 sowie weitere 805,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.04.2020 zu zahlen.
2.) ……..
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte ausstehende Miete geltend.
Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag betreffend die Gewerberäume in der ……-Straße. In der schriftlichen Vertragsurkunde …… ist vereinbart, dass die behördlich genehmigten Flächen zur Nutzung als Einzelhandelsgeschäft für den Verkauf und Lagerung von Textilien und Waren des täglichen Ge – und Verbrauchs vermietet werden.
Die Beklagte musste im Hinblick auf den coronabedingten Lockdown nach entsprechender behördlicher Anordnung ihre in den streitgegenständlichen Räumen betriebene Filiale in der Zeit vom 18.03.2020 bis 20.04.2020 für den Publikumsverkehr schließen.
Daraufhin zahlte die Beklagte die vereinbarte Miete inklusive Nebenkostenpauschale und 19 % Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 11.351,86 Euro für April 2020 nicht. Soweit ab dem 20.04.2020 der Filialbetrieb wieder uneingeschränkt aufgenommen werden konnte, hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit der anteiligen März-Miete erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung entsprechend Blatt 59 der Akten Bezug genommen.
Nach dem Mietvertrag ist die monatliche Miete jeweils zum 6. eines Monats fällig. Am 08.04.2020 wurde die Beklagte durch anwaltliches Schreiben zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 11.351,86 Euro Betrages aufgefordert.
Der Kläger ist der Ansicht, ein Minderungsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Die Beklagte trage grundsätzlich das Verwendungsrisiko hinsichtlich des Mietgegenstandes. Auch nach dem Willen des Gesetzgebers[…]