OLG Dresden – Az.: 4 U 928/19 – Beschluss vom 24.06.2019
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 14.300,00 € festzusetzen.
4. Der auf Freitag, 23.08.2019, 10:00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages verneint. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch. Denn sie zeigen keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts unvollständig oder unrichtig sind. Solche konkreten Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus anderen Umständen, die es geböten, gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine ergänzende Beweisaufnahme durchzuführen oder aber die erhobenen Beweise gegebenenfalls anders zu würdigen.
Im Einzelnen:
(Symbolfoto: Rawpixel.com/Shutterstock.com)
Der Kläger hat seine Behauptung, der Beklagte habe die Unfallfreiheit des Fahrzeuges zugesichert mit der Folge, dass diese vom später unstreitig vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht umfasst war, nicht bewiesen. Es gilt hier das Beweismaß des § 286 ZPO, was bedeutet, dass der Kläger den Vollbeweis für die von ihm aufgestellter Behauptung zu erbringen hat. Die von ihm behauptete Geschehensversion darf nicht nur als eine von mehreren Möglichkeiten in Betracht ko[…]