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WEG – Kostenerstattungsanspruch gegen Verwalter bei vorsätzlicher Verletzung des Teilnahmerechts

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AG Niebüll – Az.: 18 C 11/11 – Urteil vom 15.06.2011

1. Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.01.2011 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.

2. Es wird festgestellt, dass die von dem Kläger zu 1. an … und Herrn … sowie die von dem beklagten Eigentümer … für Frau … erteilten Vertretungsvollmachten für die Wohnungseigentümerversammlung am 29.01.2011 Wohnungseigentümergemeinschaft … wirksam erteilt worden sind.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger und die Beklagten bilden zusammen die Wohnungseigentümergemeinschaft …. Der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt die am 23.01.1981 vor dem … errichtete Teilungserklärung (…) zugrunde. Nach Maßgabe der Teilungserklärung besteht die Wohnungseigentumsanlage aus acht Wohneinheiten, wobei gemäß § 12 Ziffer 3 der Teilungserklärung jeder Wohneinheit ein Stimmrecht mit dem Gewicht des in der Teilungserklärung ausgewiesenen Miteigentumsanteils zukommen soll. Eine besondere Regelung betreffend die Vertretung von Wohnungseigentümern im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung enthält die Teilungserklärung nicht.

Seit vielen Jahren wird die Wohnungseigentümergemeinschaft durch die … verwaltet, welche auch teilweise die Vermietung der als Ferienwohnungen genutzten Wohneinheiten übernommen hatte. Zwischen der Verwalterin und dem Kläger zu 1., welcher Eigentümer von zwei Wohneinheiten ist, kam es vor geraumer Zeit zum Streit, der den seinerzeit bestehenden Vermietungsauftrag betraf. In der gerichtlichen Auseinandersetzung ließ sich der Kläger zu 1. durch seinen Prozessbevollmächtigten … vertreten, was zur nachhaltigen atmosphärischen Störungen geführt hat. Bereits die Wohnungseigentümerversammlung vom 30.01.2010 war von Unstimmigkeiten überschattet, wobei sich der Kläger zu 1. seinerzeit durch seine Tochter Frau … vertreten ließ, was seinerzeit bereits zu einer Beanstandung durch die … geführt hatte. Im Protokoll der damaligen Versammlung ist zu TOP 1 folgendes wörtlich ausgeführt:

„Frau … überreichte vor Eröffnung der WEG-Versammlung zwei Vollmachten

1. Die Vollmacht ihres Vaters und Eigentümers ….

2. Die Vollmacht von Herrn …. Nach dem Gesetz ist die Vollmach[…]


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