AG München – Az.: 414 C 11528/17 – Urteil vom 12.12.2017
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Kaufpreis für eine Küche geltend.
Die Klägerin war bis 31. Mai 2017 Mieterin einer Wohnung in der …
Die Parteien schlossen einen sogenannten Ablösevertrag (Anlage K 2) ab, wonach der Beklagte einige Gegenstände gegen Zahlung eines Abstandes von 3000 € von der Klägerin erwirbt. Der vorgenannte Vertrag enthält darüber hinaus folgende Regelung:
„Diese Vereinbarung ist aufschiebend bedingt durch ein Zustandekommen eines Mietverhältnisses für das obengenannte Objekt in Form der Mietvertragsunterzeichnung zwischen dem Erwerber und dem Eigentümer oder dessen Vertreter des Objekts.“
Mit E-Mail vom 4.6.2017 schrieb die Beklagte an die Klägerin (Anlage K 1) dass er nicht mehr an der Übernahme der Küche interessiert sei. 500 € sei er jedoch bereit zu zahlen. Nachmieter der Klägerin wurde nicht der Beklagte, sondern seine … gemäß Mietvertrag Anlage B 1. Derzeit bewohnt der Beklagte sowie 2 weitere Personen die vorgenannte Wohnung.
Die Klägerin trägt unter anderem vor:
Die Beklagte sei zur Zahlung des Kaufpreises aus der Vereinbarung Anlage K 2 verpflichtet. Denn der Beklagte habe die Nutzung der Wohnung erhalten. Auf seine formale Stellung als Mieter käme es nicht an. Die Klägerin habe die Küche zu einem Preis von 1400 € zuzüglich 400 € Geschirrspüler sowie weiteren 400 € für Anlieferung und den Einbau bezahlt. Sie sei fast neuwertig. Die vorgenannten Gegenständen sowie die übernommenen weiteren Lampen hätten einen Wert von 3000 € gehabt. Jedenfalls läge kein Wucher vor.
Die Klägerin beantragte zuletzt wie im Termin vom 6. Dezember 2017 gemäß Schriftsatz vom 12. Mai 2017.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat unter anderem vorgetragen:
Die im Kaufvertrag Anlage K 2 vereinbarte Bedingung sei nicht eingetreten. Im Ergebnis liege auch ein Verstoß gegen § 4 a Abs. 2 S. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz vor. Im Ergebnis habe die Klägerin eine verdeckte Provision für die Weitergabe seiner Adresse an den Vermieter ha[…]