1. Abschleppen eines aufgebrochenen Fahrzeugs zum Schutze des Eigentums
2. Rechtmäßigkeit der Höhe der Abschleppkosten in Frankfurt am Main
Hess. VGH
Az.: 11 UE 537/98
Urteil vom 29. August 2000
Vorinstanz: VG Frankfurt am Main Az.: 5 E 1974/95 (2)
Leitsätze:
1. Die Rechtmäßigkeit der Höhe der Kosten, deren Ersatz eine Ordnungs- oder Polizeibehörde für das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs durch einen von ihr beauftragten Dritten von dem Pflichtigen fordert, ist anhand der Verordnung PR Nr. 30/53- über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu überprüfen.
2. Zu den marktgängigen Leistungen, für die die verkehrsüblichen Preise zu ermitteln und zugrunde zu legen sind, gehören im Zusammenhang. mit einer Abschleppmaßnahme z.B. das Abschleppen, die Hakenlast-Versicherung und die Verwahrung des abgeschleppten Fahrzeugs. Für nicht marktgängige Leistungen wie den Betrieb einer Funkzentrale für die jederzeitige Auskunft über den Verbleib eines abgeschleppten Kraftfahrzeugs und die jederzeitige Herausgabe des Fahrzeugs können Zuschläge vorgenommen werden, die grundsätzlich auf Grund von Selbstkostenfestpreisen zu ermitteln sind.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES!
Der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat aufgrund der Beratung vom 29. August 2000 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 1997 – 5 E 1974/95 (2) – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt die Aufhebung eines Kostenbescheides des Beklagten für das Abschleppen seines Kraftfahr[…]