Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 272/17 – Urteil vom 13.11.2017
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.02.2017, Az.: 9 Ca 1496/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob und inwieweit die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger leidensgerecht zu beschäftigen und des Weiteren darüber, ob ihm Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten wegen entsprechender unterbliebener Beschäftigung zustehen.
Der Kläger steht seit 1999 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in einem Arbeitsverhältnis, zuletzt zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von € 2.302,59. Nach dem schriftlich zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrag von 1999, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 7 – 10 d. A. Bezug genommen wird, erfolgte nach Maßgabe von dessen § 1 „die Einstellung…mit Wirkung 1999 als Fahrer.“ Der Kläger ist 1958 geboren; mit Bescheid von 2015 ist ihm ein Grad der Behinderung von 50 attestiert worden.
In einer sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit X-Stadt, vom 10.03.2016, die durch Dr. P. erstellt wurde, heißt es u.a.:
„Teil B: Sozialmedizinische Stellungnahme für den Auftraggeber:
1 Integrationsrelevante Funktionseinschränkungen
Vielfältige körperliche Beschwerden vor allem aus dem orthopädischen Formenkreis überlagert durch psychische Faktoren.
2 Leistungsbild
bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wird eine vollschichtige Tätigkeit (täglich 6 Stunden und mehr leistungsfähig) hinsichtlich des zeitlichen Umfangs, in dem eine Tätigkeit entsprechend dem positiven und negativen Leistungsbezug ist, angenommen.“
Unter 2.3 Eine maximale körperliche Arbeitsschwere von leichte bis mittelschwere Arbeit und
unter 2.4 unter Arbeitshaltung Arbeiten im Stehen zeitweise, Arbeiten im Gehen zeitweise und Arbeiten im Sitzen ebenfalls zeitweise.
Unter 2.5 (Ergänzende Beschreibung des positiven Leistungsbilds) wird nach den vorliegenden Befundunterlagen agenturärztlicherseits davon ausgegangen, dass leichte körperliche Tätigkeiten mit zeitweilig eingestreuter mittelschwerer Arbeit, vollschichtig, mit zeitweiligem Stehen, Gehen und Sitzen ausgeübt werden kann.
Unter 2.6 (Ergänzende Beschreibung des negativen Leistungsbildes) wird ausgeführt, dass schwere körperliche Arbeit und ständig oder[…]