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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaufvertrag über Eigentumswohnungsherstellung – fehlende Luftdichtheit der Wohnung

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Mängel bei der Herstellung einer Eigentumswohnung: Streit um Luftdichtheit und Neubauqualität
Beim Kauf einer Eigentumswohnung kann es vorkommen, dass die Käufer und der Verkäufer unterschiedliche Vorstellungen von Neubauqualität haben. In einem solchen Fall kann es zu Mängeln bei der Herstellung der Wohnung kommen, die hohe Kosten verursachen. In einem vorliegenden Urteil wurde die Frage geklärt, ob die fehlende Luftdichtheit einer Wohnung als Mangel zu werten ist und ob Ansprüche auf Mängelbeseitigung geltend gemacht werden können.

Direkt zum Urteil Az.: 4 O 279/18 springen.

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Luftdichtheit als vereinbarte Beschaffenheit?
Im vorliegenden Fall hatten die Käufer einer neu hergestellten Wohnung Beanstandungen bezüglich der Luftdichtheit. Sie warfen dem Verkäufer vor, die Wohnung hätte den gültigen Normen und Standards eines Neubaus genügen müssen und sei nicht entsprechend der Bauleistungsbeschreibung und den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) erstellt worden.

Der Verkäufer entgegnete, dass in dem notariellen Kaufvertrag keine Beschaffenheit zur Luftdichtheit vereinbart worden sei und somit keine Mängelansprüche geltend gemacht werden könnten.
Luftdichtheit und Energieeinsparverordnung (EnEV)
Die EnEV stellt bei der Aufstockung eines Wohnhauses keine Anforderungen an die Luftdichtheit des gesamten Hauses oder der neu geschaffenen Wohnung. Allerdings muss auch bei der Herstellung von neuem Wohnraum, insbesondere bei der Aufstockung eines denkmalgeschützten Altgebäudes, auf gültige Normen und Standards geachtet werden, wie es bei Werken gleicher Art üblich ist (§ 633 Abs.2 Nr. 2 BGB).
Sachverständigengutachten zur Luftdichtheit
Ein Sachverständiger wurde beauftragt, die Luftdichtheit der Wohnung zu begutachten. Er kam zu dem Ergebnis, dass trotz fehlender gesetzlicher Mindestanforderungen ein Qualitätsniveau von höherer Luftdichtheit als Stand der Technik anzusehen sei. In diesem Fall liegt die Luftdichtheit unter dem marktüblichen Niveau, was als Mangel einzustufen ist.

Der Sachverständige war in seiner Begutachtung besonders qualifiziert und bestätigte, dass die beanstandeten Mängel tatsächlich vorliegen. Damit war eine Grundlage für die Beurteilung des Falls geschaffen.
Ansprüche aufgrund fehlender Luftdichtheit
Da im vorliegenden Fall die Luftdichtheit der Wohnung unter dem marktüblichen Niveau liegt, wurde der Anspruch auf Mängelbeseitigung als berechtigt angesehen. Ein Anspruch de[…]


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