OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 48/17 – Beschluss vom 13.11.2017
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 6. März 2017 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Mit Urteil vom 6. März 2017 hat der Bußgeldrichter bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h zu einer Geldbuße von 100,– EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Nach den im vorbezeichneten Urteil getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 16. September 2015 die B9 in der Gemarkung Ludwigshafen in Fahrtrichtung Frankenthal, wobei er im Bereich der Anschlussstelle Oggersheim West eine Geschwindigkeit von mindestens 106 km/h hatte, obwohl an dieser Stelle die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt gewesen war.
Die gegen das Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO. Näherer Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
1. Zwar ist eine Verweisung auf elektronische Speichermedien bzw. die „vergrößerte Inaugenscheinnahme“ einer Bilddatei auf dem Computerbildschirm gem. §§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO, 71 Abs. 1 OWiG nicht zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 02.11.2011 – 2 StR 332/11, NJW 2012, 244; OLG Bamberg, Beschl. v. 14.11.2016 – 3 Ss OWi 1164/16, juris Rn. 4), weshalb die Inbezugnahme von Lichtbildern „auf der CD-ROM im Umschlag vor Bl. 1 d. A.“ rechtlichen Bedenken begegnet. Fehlt es an einer wirksamen Inbezugnahme, so hat der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht, dem die Abbildung dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung zu ermöglichen, ob es für eine Identifizierung ausreichend ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenarten) so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (BGH, Beschl. v. 19.12.1995 – 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376).Die Zahl der zu beschreibenden Merkmale kann dabei umso kleiner sein, je individueller sie sind und je mehr sie in ihrer Zusamme[…]