Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

LKW-Fahrer – Nachweis über Fahrzeiten – Vorlagepflichten

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 2a Ss (OWi) 300/02 – (OWi) 90/02 III
Beschluss vom 03.01.2003

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Mettmann hat den Betroffenen wegen „fahrlässiger Nichteinhaltung einer Sozialvorschrift der EWG“ zu einer Geldbuße in Höhe von 75,00 EUR verurteilt. Auf den Antrag des Betroffenen hat der mit dem Einzelrichter besetzte Senat mit Beschluss vom 2. Januar 2003 die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat – vorläufigen – Erfolg.
II.
1.
Nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen lenkte der Betroffene als Berufskraftfahrer am 17. Oktober 2001 einen LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 25 Tonnen. Bei einer Polizeikontrolle konnte er weder eine Bescheinigung über lenkfreie Tage noch „ein Schaublatt“ für den 16. Oktober 2001 vorlegen. Am 28. März 2002 übersandte er der Bußgeldstelle eine Bescheinigung seines Arbeitsgebers, wonach er am 16. Oktober 2001 Urlaub gehabt habe.
In der Hauptverhandlung hat sich der Betroffene dahin eingelassen, er habe am 16. Oktober 2001 kurzfristig Urlaub bekommen und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, sich am 17. Oktober 2001 für den Vortag eine Bescheinigung seines Arbeitgebers bzw. ein entsprechendes Schaublatt geben zu lassen.
Das Amtsgericht hat in dem Verhalten des Betroffenen einen gemäß § 8 Nr. 1 a) der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV) bußgeldbewehrten Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 FPersV gesehen. Als Fahrer des LKWs hätte er bei einer Kontrolle den lückenlosen Nachweis über die Fahrtzeiten der laufenden Kalenderwoche sowie den letzten Arbeitstag der Vorwoche mitführen und den kontrollierenden Beamten vorweisen müssen. Die Einlassung des Betroffenen stehe einem ordnungswidrigen Verhalten nicht entgegen, da er sich eine entsprechende Bescheinigung von seinem Arbeitgeber vor Fahrtantritt m[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/lkw.htm

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv