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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kindergeldanspruch bei Arbeitslosigkeit

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Finanzgericht Münster
Az.: 14 K 5119/06 Kg
Urteil vom 15.01.2008

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Anspruch auf Kindergeld für die Tochter der Klägerin für den Zeitraum November 2005 bis Februar 2006 (Streitzeitraum) besteht.
Die Klägerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie bezog zunächst – unter anderem – für ihre am 19. Juni 1985 geborene Tochter J************ Kindergeld. J***** ist seit dem 17. August 2003 verheiratet und Mutter eines am 9. August 2005 geborenen Sohnes. In der Zeit vom 28. Juni 2005 bis zum 4. Oktober 2005 bestand ein Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz erwerbstätiger Mütter (MutterschutzG).
J***** beendete im Jahr 2002 ihre Schulausbildung. Im Anschluss an eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme besuchte sie bis zum 31. Juli 2004 die Fachhochschule für Sozialpädagogik. Ab dem 24. August 2004 war sie als Arbeitsuchende, in der Zeit vom 26. Januar 2005 bis zum 28. Juni 2005 war sie arbeitslos gemeldet. Ab dem 9. März 2006 war J***** wieder als Arbeitsuchende, ab dem 14. März 2006 erneut arbeitslos gemeldet.
J***** beantragte am 28. Januar 2005 bei der Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender (ARGE) in C****** Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld). Am 29. März 2005 schloss sie mit der ARGE C****** eine Eingliederungsvereinbarung, die bis zum 30. September 2005 befristet war und nicht verlängert wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 29. März 2005 (Blatt 97 ff. der Finanzgerichtsakte) Bezug genommen. Am 8.
Juli 2005, 3. Januar 2006, 27. Februar 2006 und 18. August 2006 stellte J***** Anträg[…]


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