Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Wx 44/10 – Beschluss vom 12.09.2011
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Norderstedt vom 15. Februar 2010 aufgehoben. Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1. den beantragten Erbschein, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist, zu erteilen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert beträgt 40.000,00 €.
Gründe
I.
Der am … verstorbene Erblasser ist Vater der Beteiligten zu 2. und 3. Er war insgesamt … verheiratet, die … Ehefrau … verstarb am …. Die beiden Söhne des Erblassers entstammen früheren Ehen des Erblassers.
Im Dezember … lernte der Erblasser die Beteiligte zu 1. kennen.
Die Beteiligte zu 1. hat am 06.08.2009 bei dem Amtsgericht Norderstedt einen Erbschein beantragt, wonach sie Alleinerbin des Erblassers sei.
Zur Begründung hat die Beteiligte zu 1. ausgeführt, der Verstorbene habe sie durch eine handschriftlich abgefasste letztwillige Verfügung zu seiner alleinigen Erbin bestimmt. Der Erblasser habe das Testament selbst geschrieben und über eine Mitarbeiterin Y zu dem Notar X gebracht, der das Testament sodann dem Erblasser wieder habe zukommen lassen.
Nunmehr könne das Testament nach dem Tod des Erblassers nicht mehr in seiner Wohnung aufgefunden werden. Die Beteiligte zu 1. habe den Inhalt des Testaments aber gekannt. Es habe folgenden Wortlaut gehabt:
Testament
Im Vollbesitz meiner geistigen Verfassung setze ich, …, geboren am … in …, Frau …, geboren am … in … zu meiner Alleinerbin ein. Über Frau … wird Frau … dafür Sorge tragen, dass meine Enkelkinder bedacht werden.
Nach dem Ableben des Erblassers habe der Notar X, der das Testament also gekannt habe, die Beteiligte zu 1. darauf hingewiesen, sie sei Alleinerbin und demnach berechtigt, die Nachlassangelegenheiten zu besorgen.
Die Beteiligte zu 1. trägt zu den persönlichen Verhältnissen vor, sie habe sich am … mit dem Erblasser verlobt, eine Hochzeit sei für Juni … geplant gewesen. Die Beziehung zwischen ihr und dem Erblasser sei bis zu seinem Tod gleich geblieben, so dass das Testament nicht geändert worden sei.
Der Erblasser habe die gesetzliche Erbfolge ausschließen wollen. Zu dem Beteiligten zu 2. hätte er ursprünglich zwar eine gute Beziehung gehabt, das habe sich aber nach dem Tod der … Ehefrau, …, geändert…. Im Verlauf der Bera[…]