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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweislast bei Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität

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LG Berlin – Az.: 44 O 34/11 – Urteil vom 22.09.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger, Eigentümer des Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen B-…, begehrt von den Beklagten Schadensersatz auf Grund eines  Schadensereignisses vom 25.8.2010 gegen 17.00 Uhr, bei welchem der Beklagte zu 2) mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten PKW, amtliches Kennzeichen B-…, auf der … in 10707 Berlin gegen die linke Seite des Klägerfahrzeugs stieß.

Unstreitig hatte der Mercedes mehrere Vorschäden erlitten, und zwar am 10.7.2008 und 23.10.2008 auch an der linken Seite, für welche Reparaturkosten von über 2.200,– € bzw. 7.600,– € netto aufzuwenden waren.

Der Kläger behauptet, sämtliche Vorschäden seien ausweislich der Reparaturbestätigungen des Sachverständigen G. repariert worden. Es handele sich nicht um provozierte Verkehrsunfälle.

Die Beklagten seien verpflichtet, ihm die Reparaturkosten laut Gutachten von 4.612,30 €, die Kostenpauschale von 26,– €, Gutachterkosten von 797,90 € und Mietwagenkosten von 1.095,55 € zu ersetzen sowie ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.531,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz  aus 5.831,20 € seit dem 2.10.2011 sowie aus 700,55 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten zu verurteilen, ihn durch Zahlung von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 546,69 € seit Rechtshängigkeit an Rechtsanwalt … freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten die Unfalldarstellung des Klägers und behaupten, es habe sich um eine provozierte Kollision gehandelt, ebenso wie bei sieben weiteren Vorfällen.  Es könne kein Zufall sein, dass das Klägerfahrzeug derart häufig in Verkehrsunfälle verwickelt und zum überwiegenden Teil die linke Seite beschädigt worden sei. Die Beklagten bestreiten die vollständige und fachgerechte Reparatur der Vorschäden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begr[…]


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