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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versicherungsmakler als Anlageberater –Schadensersatzanspruch gegen Versicherung wegen Falschberatung

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LG Bonn, Az.: 9 O 526/15, Urteil vom 14.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine deutsche Niederlassung einer kanadischen Versicherungsgesellschaft, Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung bzw. Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von zwei Versicherungsverträgen bei der Beklagten geltend.

Der Kläger tätigte in den Jahren 2003 und 2004 und im Jahre 2006 – letzteres ist streitgegenständlich – bei der T3-Gruppe jeweils Anlagen im Rahmen des von der T3-Gruppe entwickelten T3KR-Konzepts (T3-Komfort-Rente). Das T3KR-Konzept sieht mehrere Bausteine vor, die aufeinander aufbauen bzw. miteinander verzahnt sind. Das Grundkonzept sieht zwei Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträge vor, deren Einmalprämien jedenfalls nahezu vollständig über Darlehen bei einer Bank fremdfinanziert werden. Die eine Versicherung soll plangemäß als sogenannte Tilgungsversicherung abgestimmt auf die Laufzeit der Darlehensverträge Renditen erbringen, mit welcher die laufenden Darlehensverbindlichkeiten bedient werden. Beide Versicherungsverträge sollen per Saldo eine über den Kosten der Darlehensverträge liegende Rendite erwirtschaften. Der Beklagte schloss im Wege des Policenmodells am 08.12.2006 zum 01.12.2006 einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag namens „Flexibler Kapitalplan“ mit einer Einmalprämie von 200.000,00 EUR und einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag namens „Generation private“ mit einer Einmalprämie von 260.500,00 EUR ab, wobei die „Generation private“ nach dem T3KR-Konzept die Tilgungsversicherung sein sollte und eine Todesfallabsicherung beinhaltete. Der Anlagebetrag sollte beim „Flexiblen Kapitalplan“ in den Fonds Garant Liquid ## fließen, beim „Generation private“ in den V-Fonds I. Zusätzlich zum Eigenkapital von 30.348,00 EUR schloss der Kläger einen Darlehensvertrag bei der T2 über 500.000,00 EUR ab und vereinbarte einen Zins- und Währungsswap. Zudem wurde eine Risikolebensversicherung bei der E AG abgeschlossen. Die Versicherungen sowie die Darlehensverträge und die weiteren Verträge wurden dem Kläger vom Untervermittler der T3-Gruppe, Herrn K, vermittelt, der bei der T GmbH angestellt war.


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