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Betriebsbedingte Kündigung – mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt

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VG Augsburg – Az.: Au 3 K 11.380 – Urteil vom 20.09.2011

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

1. Der 59-jährige Kläger ist einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Er war seit dem 21. August 1973 bei der Beigeladenen als Meister in der Kunststoffspritzerei beschäftigt.

Unter dem 17. November 2010 beantragte die Beigeladene beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region … – Integrationsamt – in … die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Die Kündigung erfolge betriebsbedingt; auf Grund nachhaltiger negativer Jahresergebnisse in der Vergangenheit sowie einer deutlich negativen Prognose für die Zukunft sei eine Sanierung des Unternehmens zwingend erforderlich. Diese erfolge dadurch, dass die Betriebsteile Fertigung (bestehend aus Arbeitsvorbereitung, Montage, Kunststoffspritzerei, Werkzeugbau, Betriebstechnik), Logistik (Lager/Versand) sowie Kundenservice zum 31. August 2011 geschlossen würden. Die entsprechenden Produkte müssten aus wirtschaftlichen Gründen fremdbezogen werden. Der Kläger sei in der Kunststoffspritzerei beschäftigt und daher von der Stilllegung dieser Abteilung betroffen. Ein alternativer Arbeitsplatz sei nicht vorhanden.

In seiner Stellungnahme an das Integrationsamt ließ der Kläger vortragen, seit dem Verkauf des Betriebes im Jahre 2006 und dem Wechsel der Geschäftsführung und Produktionsleitung habe er den Eindruck, im Weg zu stehen. Er habe nichts mehr recht machen können und sei ständig kritisiert worden. Die Aussagen des Produktionsleiters seien derart massiv gewesen, dass er am 24. Oktober 2008 einen schweren Nervenzusammenbruch erlitten habe und danach lange krank gewesen sei. Vom 20. April 2009 bis 15. August 2009 habe eine Wiedereingliederungsmaßnahme stattgefunden, während dieser habe er allein in einem Raum (Werkzeuglager) arbeiten müssen. Dann sei ihm mitgeteilt worden, dass er nicht mehr Meister in der Kunststoffabteilung sei, da es diese Stelle nicht mehr gäbe. Ab 10. August 2009 sei er im Dreischichtbetrieb eingeteilt worden, infolge dessen habe sich sein gesundheitlicher Zustand zusehends verschlechtert[…]


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