LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 5 SaGa 9/15, Urteil vom 14.01.2016
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 2. September 2015, Az. 3 Ga 19/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin will Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mit einstweiliger Verfügung durch Unterlassungsansprüche schützen.
Die Verfügungsklägerin (kurz: Klägerin) produziert Sägetechnik, sie beschäftigt ca. 60 Arbeitnehmer. Ab 17.06.2013 stellte sie den 1968 geborenen Verfügungsbeklagten (kurz: Beklagter) als Meister und QM-Beauftragten ein, zum 01.05.2014 ernannte sie ihn zum Betriebsleiter Technik. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt € 4.860,-. Mit Schreiben vom 22.06.2015 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.07.2015. Dagegen hat der Beklagte Kündigungsschutzklage (Az. 3 Ca 842/15) erhoben. Im Kündigungsschreiben vom 22.06.2015 stellte die Klägerin den Beklagten mit sofortiger Wirkung unwiderruflich von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Außerdem forderte sie ihn auf, ua. den Schlüssel einschließlich Toröffner sowie alle Geschäftsunterlagen einschließlich elektronischer Dateien bis zum 24.06.2015 herauszugeben und keinerlei Kopien, Duplikate, Reproduktionen, Auszüge oder Aufzeichnungen zurückzubehalten. Nach Zugang der Kündigung begehrte der Beklagte vergeblich die Herausgabe von Aufzeichnungen über seine Arbeitszeit, um die von ihm behaupteten Überstunden („im vierstelligen Bereich“) beziffern und beweisen zu können. Inzwischen hat er eine Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung iHv. ca. € 38.000,- brutto erhoben (Az. 1 Ca 1337/15).
Am 29.07.2015 klingelte der Beklagte nachts gegen 0:30 Uhr am Betriebstor und veranlasste einen Arbeitnehmer der Nachtschicht, ihm Zutritt zu gewähren. Er begab sich in das Büro des Schichtleiters und hielt sich dort ca. eine Stunde auf. Die Klägerin konnte rekonstruieren, dass er sich von 0:34 bis 01:25 Uhr in ihr betriebliches EDV-System eingeloggt hatte. Der Beklagte räumt ein, dass er in dieser Nacht sowohl Daten heruntergeladen als auch gelöscht hat. Die Einzelheiten sind streitig.
Die Klägerin befürchtet, dass der Beklagte streng vertrauliche Betriebsinterna an Dritte weitergibt, um sie zu schädigen. Sie stützt ihre Befürchtung ua. auf Äußerungen des Beklagten ggü. dem Zeugen H., die dieser in einer eidesstattlichen Versicherung vom 17.08.2015 – auszugsweise – wie folgt darstellt:
„Nachdem der [Beklagte] durch die [Klägerin] im Juni 2015 die Kün[…]