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Rechtsanwälte Kotz GbR

Montageversicherung – Entschädigung für unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden

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LG Düsseldorf – Az.: 9 O 441/10 – Urteil vom 27.09.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, die sich mit der Erstellung von Balkonen befasst, schloss bei der Beklagten eine Montageversicherung ab. Über diese verhält sich zunächst der als Anlage K 1 vorgelegte Versicherungsschein, welcher die Allgemeinen Montage-Versicherungs-Bedingungen (AMoB) in der Fassung Januar 1995 (Anlage B4, Bl, 58 GA) sowie besondere Bedingungen (Bl. 70 GA) in Bezug nimmt. Nach § 2 Ziffer 1 AMoB leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden an versicherten Sachen, die während der Versicherungsdauer unvorhergesehen und plötzlich eintreten.

Symbolfoto: Von alessandro guerriero/Shutterstock.com

Die Klägerin erbrachte Montageleistungen am Objekt A in einem Umfang von 131.495,00 € gemäß Auftrag vom 4. Februar 2010 in Verbindung mit dem Verhandlungsprotokoll über die Vergabe von Leistungen vom 3. Februar 2010 zuzüglich einer Auftragserweiterung vom 16. Februar 2010 über 2.023,00 €. Die Gesamtauftragssumme betrug 133.518,00 € brutto. Das Bauvorhaben betraf hauptsächlich die Erstellung von 24 Fertigbalkonen aus Aluminium als Loggiaerweiterung.

Die Klägerin behauptet: Die Fertigbalkone aus Aluminium seien aus vorgefertigten Teilen bei ihr in der Produktionsstätte vormontiert und am tatsächlichen Leistungsort endmontiert worden. Bei der Montage der Fertigbalkone sei beim Anbringen der Hülsen zu viel Wärme eingesetzt worden, so dass es beim Erkalten zu einer Schiefstellung der Hülsen gekommen sei. Durch die Schiefstellung der Hülsen sei es zu einer Schiefstellung der Balkontürme gekommen, somit zum fehlenden statischen Nachweis der Standsicherheit der Balkonanlage sowie zu einem optischen Mangel.

Zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, dass die Gesamtmontage versichert sei.

Hinsichtlich der Berechnung der geltend gemachten Erstattung wird auf Bl. 4 ff der Klage verwiesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 74.129,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 […]


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