Landgericht Ulm
Az.: 1S 244/98
vom 13.01.1999
Vorinstanz: AG ULM – Az.: 6 C 1010/98
Die l. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Donau) hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.01.1999 unter für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 22.09.1998 – 6 C 1010/98 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz.
TATBESTAND:
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verbindungsentgelte aus den streitgegenständlichen Rechnungen vom 18.09.1998 und 17.10.1998,
Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. LG München I NJW-RR 96/893) können einem Telefonkunden Beweisnachteile entstehen, wenn er bei Abschluß eines Vertrags über Telekommunikationsdienstleistungen verlangt, daß seine Daten, die insbesondere auch Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit betreffen (vgl. § 5 I Nr. 2 UDSV), gelöscht werden. Nach dem klaren Wortlaut von § 6 IV UDSV ist ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der Entgeltrechnung frei, wenn der Kunde wünscht, daß die Daten spätestens mit Versendung der Rechnung gelöscht werden. Insoweit weicht § 6 IV UDSV eindeutig und unmißverständlich von dem tragenden Gesichtspunkt der Zivilprozeßordnung ab, daß derjenige, der einen Anspruch geltend macht, diesen auch zu beweisen hat. Wählt der Kunde bei Abschluß des Vertrags die Alternative der vollständigen Löschung seiner personenbezogenen Daten mit Versendung der Entgeltrechnung gemäß § 6 II Nr. l a UDSV, kann das Unternehmen die vom Kunden getätigten Verbindungen nicht näher konkretisieren und darlegen, da diese Verbindungsdaten gelöscht sind. § 6 II Nr. l a-c UDSV verpflichtet das Unternehmen, den Kunden unter den dort genannten Alternativen wählen zu lassen. Wählt der Kunde die Alternative der sofortigen Löschung spätestens mit[…]