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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen

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VG Düsseldorf – Az.: 19 K 2234/11 – Urteil vom 27.09.2011

Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2010 bzw. 23. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1970 geborene Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen. Er ist gegenüber einem Kind unterhaltsverpflichtet.

Die Beigeladene betreibt ein Nahverkehrsunternehmen. Der Kläger arbeitet seit September 1986 für die Beigeladene. Er absolvierte zunächst eine Lehre als Betriebsschlosser und bestand die Prüfung als Maschinenbautechniker (Fachrichtung Entwicklungstechniker). Nach seiner Ausbildung wurde er bis 1996 als Betriebsschlosser im Bereich Fahrgestellschlosserei eingesetzt. Ab Juni 1996 war er dann als Schlosser im Bereich Elektromechanik tätig. Vom 1. Januar 2001 bis zum 1. Mai 2002 arbeitete er als Elektriker im Bereich Interne Dienste, Werkstatt H. Vom 1. Juni 2002 bis Ende 2002 war er im Bereich Elektrik der Buswerkstatt am V tätig. Seit dem 1. Januar 2003 hat er eine Arbeit als Elektriker in der Arbeitsgruppe „J, Drucker, Fahrscheinautomaten/-entwerter“ in der Werkstatt H.

Bei dem Kläger wurde seit März 1980 regelmäßig ein Grad der Behinderung festgestellt, bis zum 10. Juli 1988 von 80, anschließend bis 16.4.2008 von 50. Mit Bescheid vom 20. Juni 2008 stellte das Sozialamt der Stadt E bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von 70 fest. Dabei berücksichtigte es folgende Beeinträchtigungen:

Insulinpflichtiger Diabetes mellitus,

Angeborener Klumpfuß rechts, Knick-Senk-Spreizfuß beidseits, reizlose Narben

BG-Leiden – Speichenbruch rechts

Niereninsuffizienz

chronische Magenschleimhautentzündung

Der Kläger erlitt im Mai 1998 einen Wegeunfall, wobei er sich einen Bruch des rechten Handgelenks zuzog. Er erhält deshalb eine Rente der Berufsgenossenschaft, die ihn im März 2005 daraufhin untersuchen ließ, ob eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der[…]


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