LG Dortmund – Az.: 4 O 132/11 – Urteil vom 04.10.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelas-sen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Pkw durch eine Dachlawine, abgehend vom Haus B-Straße 27 in E.
Der Schadensfall ereignete sich am 01.01.2011 gegen 1.10 Uhr nachts. Der Beklagte ist Eigentümer des Hauses sowie Vermieter der Klägerin, wohnt selbst aber nicht dort. Eigentümer des Pkw ist der Ehemann der Klägerin, welcher diese mit Erklärung vom 23.09.2011 (Bl. 51 d. A.) zur Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche ermächtigt hat.
Bereits in den Wochen vor dem Schadensereignis gab es wochenlang außergewöhnlich starken Schneefall im gesamten Stadtgebiet und auch darüber hinaus. Die Klägerin parkte das Fahrzeug – unbestritten – in der Silvesternacht wie üblich vor dem Haus in der B-Straße 27, dies in etwa 2 m Entfernung zum Haus. Bei dem Stellplatz, auf welchem sich das klägerische Fahrzeug befand, handelt es sich nicht um einen zum Haus gehörigen Parkplatz, sondern um eine öffentliche Stellfläche. In der Nacht rutschten Schneemassen vom Dach und trafen den Pkw der Klägerin.
Das betreffende Haus verfügt nicht über Schneegitter; unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Beklagte das Dach weder geräumt noch eventuelle Warnhinweise oder Absperrungen aufgestellt hatte.
Nachdem sich die Klägerin zwecks Regulierung an den Beklagten gewandt hatte, lehnte dessen Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 16.03.2011 eine Haftung ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei für den eingetretenen Schaden verantwortlich, er habe Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen, um den Abgang von Schnee zu verhindern. Insbesondere, so behauptet die Klägerin, sei in der Silvesternacht Tauwetter gewesen mit anschließender erneuter Kälte, weswegen sich Eis gebildet habe. Der Beklagte habe daher mit etwaigen Dachlawinen rechnen müssen.