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OLG Koblenz – Az.: 5 U 1651/19 – Urteil vom 17.03.2021

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts vom 13.08.2019 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und der Anschlussberufungen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.799,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 zu zahlen.

3. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.994,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 91.943,08 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung materieller und immaterieller Schäden wegen der ärztlichen Behandlung ihres verstorbenen Ehemannes in Anspruch. Sie ist entweder allein oder zusammen mit ihren beiden gemeinsamen Kindern Erbin ihres am 05.10.2016 im Universitätsklinikum …[Z] im Alter von 81 Jahren verstorbenen Ehemannes …[A] (im Folgenden: Patient). Die 1973 und 1974 geborenen Kinder der Eheleute haben die eventuellen Ansprüche der Erbengemeinschaft an die Klägerin abgetreten.

Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) sind Urologen und haben den Patienten aufgrund eines Behandlungsvertrages mit diesem im … Klinikum …[Y] (…) am 31.03.2016 operiert, wo der Beklagte zu 1) als „Kooperationsarzt“ tätig ist.

(Symbolfoto: sheff/Shutterstock.com)

Der Verstorbene litt unter anderem an einer schweren Tumorerk[…]


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