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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kostenfestsetzungsbeschluss: Abänderung

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 SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT
Az.: 6 W 63/00-19
Beschluss vom 27.03.2000
Vorinstanz: LG Saarbrücken, AZ.: 7IV O 16/99

In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde geltende Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 20. Januar 2000 – 7IV 0 16/99 – am 27. März 2000 beschlossen:
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.594,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. November 1999 festgesetzt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 735 DM.

Gründe:
I .
Nach erfolgter Klagerücknahme hat der Rechtspfleger des Landgerichts die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten unter teilweiser Herabsetzung der angemeldeten Kosten und unter Aberkennung der aus dem Streitwert von 13.157,60 DM begehrten Erörterungsgebühr auf 859,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. November 1999 festgesetzt.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Absetzung der Erörterungsgebühr.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569, 577 ZPO zulässig und begründet.
Der Prozessbevollmächtigten der Beklagten steht eine Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO zu, welche die Klägerin der Beklagten gemäß § 91 ZPO zu erstatten hat.
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Gebühr für das Erörtern der Sache. Voraussetzung dafür, dass die Gebühr für ihn entsteht, ist, dass die Sache unter seiner Beteiligung erörtert wird. Nicht erforderlich ist, dass der Anwalt hierzu selbst eine Argumentationstätigkeit entfaltet, mündlich seinen Standpunkt darstellt oder Erläuterungen abgibt.
Legt das Gericht seine Auffassung dar, so entsteht die Erörterungsgebühr bereits dadurch, dass der Rechtsanwalt den Darlegungen des Gerichtes folgt und prüft, ob Anlass besteht, für seine Partei auf zusätzliche Gesichtspunkte hinzuweisen oder sonst einzugreifen, wobei davon ausz[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/kfb.htm

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