ArbG Düsseldorf – Az.: 4 Ca 3895/07 – Urteil vom 06.10.2011
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 17.03.2005 (Anlage K3) aufgelöst ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die weitere ordentliche Kündigung vom 17.03.2005 (Anlage K4) aufgelöst ist.
3. Der Klageantrag zu 3. wird abgewiesen.
4. Streitwert: 42.000 EUR
5. Die Kosten des Verfahrens werden zu 1/16 dem Kläger und zu 15/16 der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen.
Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen, ebenso ihre Rechtsvorgängerin, die M., die auf die Beklagte zum 01.04.2011 verschmolz. Bei der M. bestand auf tarifvertraglicher Grundlage gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG die Personalvertretung Cockpit. Die M. beschäftigte mehr als 10 Arbeitnehmer.
Der zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger steht seit dem 01.01.1989 bei der Beklagten bzw. der Rechtsvorgängerin in einem Arbeitsverhältnis, zuletzt beschäftigt als Flugkapitän. Im Frühjahr 2005 erzielte der Kläger ein Bruttomonatsentgelt von 14.000 EUR.
Der Kläger und die M. führten seit Herbst 2003 diverse Verfahren über den Bestand des Arbeitsverhältnisses, nunmehr fortgeführt durch die Beklagte. Am 21.10.2003, am 23.10.2003, am 03.11.2003 sowie am 20.12.2004 sprach die M. vier außerordentliche Kündigungen aus, welche rechtskräftig für unwirksam erklärt worden sind, ebenso zwei unter dem 24.06.2004 ausgesprochene ordentliche Kündigungen. Unter dem 17.01.2005 erklärte die M. eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung sowie eine weitere ordentliche Kündigung. Die zuletzt genannten Kündigungen sind Gegenstand des Verfahrens 4 Ca 456/05, nunmehr 4 Ca 5736/11. Die außerordentliche Kündigung vom 17.01.2005 wurde rechtskräftig für unwirksam erklärt. Die zwei ordentlichen Kündigungen erklärte die erkennende Kammer für unwirksam mit Urteil vom 06.10.2011, welches nicht rechtskräftig ist. Unter dem 02.03.2005 sprach die M. eine weitere außerordentliche Kündigung wegen Abrechnungsbetrugs und unter dem 17.03.2005 eine auf die Kündigung vom 02.03.2005 bezogene ordentliche Kündigung aus. Überdies erklärte sie unter dem 17.03.2005 eine weitere außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Abrechnungsbetruges und unter dem 14.04.2005 eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen einer vom Kläger e[…]