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Probezeitkündigung im Kleinbetrieb vor Ablauf der Wartefrist

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 693/19 – Urteil vom 15.05.2020

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.10.2019 (3 Ca 2286/19) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

3.  Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung während der vereinbarten Probezeit und vor Ablauf der Wartefrist im Kleinbetrieb sowie über einen Zahlungsanspruch.

Die Beklagte betreibt ein Zahnlabor (Dentaltechnik) mit deutlich weniger als zehn Arbeitnehmern.

Die Klägerin, geb. am . .19 , ist gelernte Zahntechnikerin und ist bei der Beklagten seit dem 01.05.2019 als Zahntechnikern beschäftigt. Ihr Bruttoeinkommen betrug 2.400,- Euro monatlich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Zwischen den Parteien war ausweislich des unbefristet abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom 19.03.2019, bezüglich dessen Inhalts auf Bl. 3-4 d.A. Bezug genommen wird, eine Probezeit von drei Monaten vereinbart.

Die Klägerin meldete sich am 02.07.2019 telefonisch krank. Am gleichen Tag teilte sie der Beklagten nach dem Arztbesuch telefonisch mit, dass sie bis zum 05.07.2019 krankgeschrieben sei.

Am 08.07.2019 (Montag) teilte sie der Beklagten mittels Nachricht auf dem Anrufbeantworter telefonisch mit, sie sei bis zum 12.07.2019 erkrankt. Sie legte der Beklagten noch am selben Tag eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) vor.

Mit Schreiben vom 08.07.2019, der Klägerin zugegangen am 09.07.2019, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis „während der Probezeit ordentlich und fristgerecht zum 26.07.2019“ (siehe Bl. 6 d.A.).

Mit ihrer am 29.07.2019 beim Arbeitsgericht als elektronisches Dokument eingegangenen und der Beklagten am 03.08.2019 zugestellten Klageschrift (Bl. 10 d.A.) hat sich die Klägerin gegen diese Kündigung gewehrt und Schadensersatz begehrt.

Sie hat die Ansicht vertreten, ihr sei gekündigt worden, weil sie ihr Recht wahrgenommen habe, krank zu werden und sich krank zu melden. Weil die Kündigung folglich gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoße, sei nicht nur die Kündigung unwirksam, sondern auch Schadensersatz geschuldet. Weiterhin hat sich die Klägerin darauf berufen, auch im Kleinbetrieb sei ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Sie hat etwaige Fehlleistungen bestritten und hat eine mangelnde Einarbeitung moniert.

Den Schadensersatzanspruch hat die Klägerin mit einer Diskriminierung und einer Persönlichkei[…]


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