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Corona-Pandemie – vorläufiger Rechtsschutz gegen Maskenpflicht in Schulen

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 OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 319/20 – Beschluss vom 25.08.2020

Der Antrag wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller sind niedersächsische Grundschüler, die sich gegen eine verpflichtende Vorgabe zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in der Schule wenden. Sie vertreten die Auffassung, es gebe keinen Wirksamkeitsnachweis für derartige Bedeckungen. Eine Pflicht, in der Schule derartige Bedeckungen zu tragen, führte zu ernstzunehmenden, unverhältnismäßigen gesundheitlichen Folgen. In den Pausen müsse es möglich sein, andere Wege zu finden, die ein Tragen solcher Masken unnötig machten. Zudem sinke die Konzentrationsfähigkeit erheblich, wenn die Aufnahme von Sauerstoff während der Pausen durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verhindert werde.

II. Mit Schriftsatz vom 18. August 2020, der am 20. August 2020 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, beantragen die anwaltlich vertretenen Antragsteller,

im Wege einer einstweiligen Anordnung § 17 Abs. 1 Satz 9 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 10. Juli 2020 in der Fassung vom 31. Juli 2020 bis zu einer Entscheidung in der Hauptasche vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit dieser die Regelungen des „Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplans Corona Schule“ vom 30. Juni 2020 insoweit für zu beachten erklärt und damit Schülern das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen vorschreibt.

Dieser Antrag ist zu verwerfen.

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 – 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

Der Antrag ist unzulässig.

Symbolfoto: Von Halfpoint/Shutterstock.com

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