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Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung – Befreiung von der Maskenpflicht

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 NE 20.2202 – Beschluss vom 15.10.2020

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag vom 2. und 5. Oktober 2020 gegen §§ 8 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 4 Satz 3, 24 Nr. 5 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Oktober 2020 (7. BayIfSMV; BayMBl 2020 Nr. 562) und beantragt, diese im Rahmen des Antrags vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die Antragstellerin ist aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) befreit. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass dies für sie keine Erleichterung darstelle, da sie Angriffen und Verunglimpfungen seitens Dritter ausgesetzt sei und deswegen die Maske häufig benutze, was zu starken gesundheitlichen Einschränkungen (Kurzatmigkeit, Herzrasen, Stressreaktionen) führe.

Sie werde durch die angegriffenen Vorschriften in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 GG (körperliche Unversehrtheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht, allgemeine Handlungsfreiheit) und, soweit sich die Verpflichtung auf den öffentlichen Nahverkehr erstrecke, in Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil für Pkw-Fahrten eine entsprechende Verpflichtung nicht bestehe.

Sie beantragt, § 8 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 und 2, Abs. 4 Satz 3 und § 24 Nr. 5 der 7. BayIfSMV vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Symbolfoto: Von Da Antipina/Shutterstock.com

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Er beruft sich hierzu insbesondere auf die bisherige Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts sowie auf die Einschätzung der Infektionslage durch das Robert-Koch-Institut (RKI). Den Übergriffen von dritten Personen könne durch die Instrumente des Zivil- und Strafrechts begegnet werden, soweit die Schwelle des sozial Zumutbaren überschritten werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist bereits unzulässig.

Die Antragstellerin kann nicht geltend machen, durch die angegriffenen Rechtsvorschriften der 7. BayI[…]


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