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Fahrzeugführer die im Zusammenhang mit der Begehung einer vorsätzlichen Straftat im Straßenverkehr (Fahrzeugführung unter Alkohol- oder Drogeneinfluss) verletzt werden und hierdurch eine ärztliche Behandlung benötigen, müssen damit rechnen, dass ihre Krankenkasse sie hinsichtlich der verauslagten ärztlichen Heilbehandlungskosten in Regress nimmt (SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 24.02.2010; Az.: S 4 KR 38/08).[…]