Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Nichtvorlage bei Langzeiterkrankung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 5 Ca 6031/01
Verkündet am 19.03.2002

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 5 auf die mündliche Verhandlung vom19.03.2002 für Recht erkannt
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 17. September 2001 zum 31. März 2002 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/5, die Beklagte zu 4/5.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 27.083,35 festgesetzt.

TATBESTAND
Mit der Klage begehrt der Kläger die Entfernung einer Abmahnung vom 27.07.2001 aus seiner Personalakte, ferner setzt er sich gegen eine fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 17.09.2001 zum 31.03.2002 zur Wehr und stellt einen Weiterbeschäftigungsantrag.
Der 47-jährige, verheiratete Kläger, Vater eines unterhaltsberechtigten Kindes, ist seit 01.03.1988 bei der Beklagten in deren Altenwohn- und Pflegeheimin X als examinierter Altenpfleger beschäftigt. In der Einrichtung, in der der Kläger tätig ist, sind mehr als fünf Arbeitnehmer i. S. d. § 23 KSchG beschäftigt; ein Betriebsrat ist gebildet.
Das durchschnittliche Jahresbruttogehalt des Klägers beläuft sich auf ca. DM 65.000,–.
Am 24.01.2000 und am 28.05.2001 wurde der Kläger arbeitsmedizinisch begutachtet. Wegen des Ergebnisses der Begutachtung vom 28.05.2001 wird auf die arbeitsmedizinische Stellungnahme der Frau Dr. vom13.06.2001 (Bl. 55 – 57 d. A.) verwiesen.
Der Kläger war seit 25.04.2001 bis zum Ausspruch der streitbefangenen Abmahnung und auch darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aus der die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu ersehen war, wurde bis 24.06.2001 durch den Kläger vorgelegt. Da zunächst keine weitere Bescheinigung vorgelegt wurde, ermahnte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28.06.2001 (Bl. 12 d. A.). Daraufhin vertrat der Kläger gegenüber der Beklagten in seinen Stellungnahmen vom 29.06. und 01.07.2001 (Bl. 10[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge