VG Magdeburg – Az.: 5 A 378/11 – Urteil vom 22.01.2013
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz.
Der Kläger ist bei der C. (im Folgenden: C.) als Sachbearbeiter im Statusamt eines Regierungsoberamtsrates (Bes.Gr. A 13 LBesO) beschäftigt. Ab dem 9. November 2006 war der Kläger aufgrund eines Schlaganfalls dienstunfähig erkrankt. Nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme versetzte die C. ihn mit Bescheid vom 28. Januar 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Aus diesem Grund erhielt der Kläger ab dem 1. Februar 2008 anstelle der Dienstbezüge eines Regierungsoberamtsrates nur noch verringerte Bezüge im Umfang des bislang erdienten Ruhegehalts in Höhe von monatlich 1.253,60 €.
Den gegen die Ruhestandsversetzungsverfügung erhobenen Widerspruch des Klägers wies die C. mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2008 zurück. Auf die daraufhin erhobene Klage hob das erkennende Gericht die Ruhestandsversetzungsverfügung der C. und deren Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 26. August 2008 (Az.: 5 A 60/08 MD) auf. Wegen des teilweisen Einbehalts seiner Dienstbezüge beantragte der Kläger am 25. November 2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsschutzgesuch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Zahlung ungekürzter Dienstbezüge bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seine gegen die Versetzung in den Ruhestand erhobene Klage. Diesen Antrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 ab (Az.: 5 B 396/08 MD). Mit Beschluss vom 25. Juni 2009 (Az.: 1 L 140/08) lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag der C. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des erkennenden Gerichts vom 26. August 2008 ab.
Bereits am 7. November 2008 beantragte der Kläger beim Amtsgericht A-Stadt die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (Az.: 350 IK 1406/08). Das Verfahren wurde am 14. November 2008 eröffnet. Nach rechtskräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand hinterlegte die Oberfinanzdirektion des Landes Sachsen-Anhalt im Zeitraum zwischen Juli und Ende September 2009 einen Betrag in Höhe von 26.346,76 €. Dieser Betrag entsprach den ausstehenden Dienstbezügen des Klägers abzüglich eines einbehaltenen Betrages in Höhe von 1.653,24 €, den die Oberfinanzdirektion mit […]