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Infektionsschutzrechtliche Verordnung – Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

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OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 300/20 – Beschluss vom 14.08.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Normenkontrolleilantrag, §§ 2 und 29 der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 – Niedersächsisches Corona-Verordnung – vom 10. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 226, 257), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 31. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 260), bis zur Entscheidung über den in der Hauptsache noch zu stellenden Normenkontrollantrag einstweilig außer Vollzug zu setzen, hilfsweise, festzustellen, dass Grundrechtseinschränkungen der den angegriffenen Regelungen entsprechenden Art nach Ablauf des 31. August 2020 durch Rechtsverordnung nicht (mehr) rechtswirksam getroffen werden können, ist hinsichtlich § 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung unbegründet (I.), hinsichtlich § 29 der Niedersächsischen Corona-Verordnung unzulässig (II.). Der Hilfsantrag ist unzulässig (III.).

I. Der Hauptantrag ist hinsichtlich § 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung unbegründet.

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 – 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

Symbolfoto: Von Shopping King Louie/Shutterstock.com

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erf[…]


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