LG Passau – Az.: 1 O 690/17 – Urteil vom 23.02.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.814,15 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 01.06.2017.
Die Klägerin war Halterin und Eigentümerin eines Pkw VW Polo, amtliches Kennzeichen PA-D 8464. Am 01.06.2017 ereignete sich in 94032 Passau vor dem Anwesen … 8, wo das klägerische Fahrzeug am Straßenrand geparkt war, ein Verkehrsunfall. Hierbei wurde das Fahrzeug der Klägerin von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw, amtliches Kennzeichen … 13, auf der Fahrerseite beschädigt.
Im Anschluss an das Unfallereignis erwarb die Klägerin ersatzweise bei der Fa. Auto … GmbH & Co.KG in … einen Neuwagen zum Preis von 9.998,82 Euro netto. Den unfallbeschädigten VW Polo veräußerte die Klägerin zu einem mit Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros … vom 26.06.2017 festgestellten Restwert von 2.000,00 Euro mit Kaufvertrag vom 05.07.2017.
Ein von der Klägerin eingeholtes Gutachten des Sachverständigenbüros … vom 26.06.2017 führte für den streitgegenständlichen Unfall im Übrigen Reparaturkosten in Höhe von 6.132,71 Euro brutto auf sowie eine Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert in Höhe von 5.000,00 Euro auf. Die Klägerin macht Kosten in Höhe von 176,40 Euro für die Neubeschriftung des Neufahrzeugs mit dem Schriftzug ihres Pflegedienstes geltend. Für Abmeldung des Unfallwagens, Anmeldung des Ersatzfahrzeugs und neue Schilder macht die Klägerin Kosten in Höhe von 5,90 Euro, 31,20 Euro und 13,00 Euro geltend. Für einen 16-tägigen Nutzungsausfall des Unfallfahrzeugs macht die Klägerin je Ausfalltag 43,00 Euro geltend.
Bereits am 17.08.2015 kam bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu einem Unfall auf derselben Fahrzeugseite.
Die Klägerin trägt vor, dass der Vorschaden vom 17.08.2015 allerdings fachgerecht und vollständig instand gesetzt worden sei. Dies ergebe sich auch aus den Feststellungen des Sachverständigenbüros …, welches lediglich einen geringfügigen unreparierten Vorschaden am Stoßfänger vorne links und rechts (verschrammt) festgestellt habe. Unreparierte Vorschäden hätten damit nicht bestanden. Zudem sei der Vorschaden vom 17.08.2015 derm[…]