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Verkehrsunfallflucht – Fehlwurf beim Beladen eines Lkw im Straßenverkehr

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LG Aachen – Az.: 71 Ns – 607 Js 784/08 – 146/11 – Urteil vom 09.12.2011

Die Berufung der Staatsanwaltschaft Aachen gegen das Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 21. Oktober 2009 – 3 Cs 606/08 – wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.
Gründe
I.

Mit Strafbefehlsantrag vom 17. Februar 2009 legte die Staatsanwaltschaft Aachen dem Angeklagten zur Last, am 19. April 2008 in T eine Unfallflucht (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) begangen zu haben.

Mit Urteil vom 21. Oktober 2009 sprach das Amtsgericht Jülich – 3 Cs 606/08 – den Angeklagten von dem Vorwurf der Unfallflucht frei. Es argumentierte dahin, dass es sich bei dem Schadensereignis um keinen Unfall im Straßenverkehr im Sinne von § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB gehandelt habe. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Aachen am 23. Oktober 2009 Berufung ein. Die Berufungshauptverhandlung fand am 07. Februar 2011 vor der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen – 73 Ns 205/09 – statt. Die 3. kleine Strafkammer verwarf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 21. Oktober 2009. Auch die Kammer vertrat die Ansicht, dass das Schadensereignis keinen „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstelle. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 11. Februar 2011 Revision ein. Am 19. Juli 2011 hob der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln – 83 Ss 43/11 – das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 07. Februar 2011 auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Der Senat vertrat im Gegensatz zu den Vorinstanzen die Ansicht, dass es sich bei dem Schadensereignis doch um einen „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne von § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB gehandelt hat. In der jetzt durchgeführten Berufungshauptverhandlung hat sich der erstinstanzlich ausgesprochene Freispruch, wenn auch aus anderen Gründen, als zutreffend erwiesen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb deshalb letztlich erfolglos.

II.

III.

Am 19. April 2008 war der Angeklagte mit seinem LKW XX als Schrotthändler unterwegs, um Schrott einzusammeln, welchen er dann verwerten konnte. So fuhr er an jenem Tag auch durch die Gemeinde T. Insofern befuhr er gegen 13.20 Uhr den A-Weg.

Das Hausgrundstück A-Weg 1 stand damals im Eigentum der mittlerweile verstorbenen Frau M. Am 19. April 2008 waren der Sohn der Frau M sowie ein Bekannter der Familie, der Zeuge W, damit beschäftigt, das Wohngebäude zu entrümpeln. Sie hatten bereits diverse Gegenstände auf den[…]


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