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Verkehrsunfall – „Dash-Cam“-Aufnahmen als Beweismittel

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LG Frankenthal, Az.: 4 O 358/15, Urteil vom 30.12.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.709,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.06.2015 sowie weitere 281,30 € (vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 30 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Symbolfoto: Von Thanawat Thepphongsri/Shutterstock.com

Am 25.03.2015 kam es auf der BAB 6 gegen 15.50 Uhr zwischen dem von der Zeugin … geführten Lkw der Klägerin, amtl. Kennzeichen …, und dem vom Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lieferwagen, amtl. Kennzeichen …, auf Höhe der Ausfahrt Ludwigshafen Noftl zu einem Verkehrsunfall, dessen Hergang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.

Die Klägerin ließ das Fahrzeug außergerichtlich von einem Sachverständigen hinsichtlich des Schadensumfanges begutachten. Dieser ermittelte einen Nettoreparaturaufwand von 5.442,23 € und stellte der Klägerin für seine Tätigkeit einen Betrag von netto 788,86 € in Rechnung. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2015 machte der Kläger die Vorstehenden Schadenspositionen nebst einer Auslagenpauschale von 25,00 € gegenüber der Beklagten zu 2) geltend. Bei der anschließend durchgeführten Reparatur fielen tatsächliche Reparaturkosten von 8.308,09 € an. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2015 forderte die Klägerin neben den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, den Gutachterkosten un[…]


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