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Schadensersatz wegen Stromausfall

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Analyse eines wegweisenden Urteils: Haftung bei Betriebsunterbrechung durch Stromausfall
In einer bemerkenswerten Entscheidung des Landgerichts Memmingen (Az.: 24 O 1524/19) wurde die Frage der Haftung bei Betriebsunterbrechungen durch Stromausfall geklärt. Der Fall drehte sich um Schadensersatzansprüche, die aus einer Betriebsunterbrechung resultierten, nachdem der Beklagte ein Stromkabel beschädigt hatte. Die Klägerin, ein Unternehmen, das auf die ständige Stromversorgung angewiesen ist, forderte Schadensersatz für den entstandenen Verlust. Das Hauptproblem lag in der rechtlichen Einordnung: Handelte es sich um einen direkten oder nur um einen mittelbaren Schaden?

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 24 O 1524/19   >>>

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Haftung und Eigentumsverletzung
Wegweisendes Urteil des Landgerichts Memmingen klärt die Haftungsfrage bei Betriebsunterbrechungen durch Stromausfall und stärkt die Position von Unternehmen, die auf kontinuierliche Ressourcen wie Strom angewiesen sind. (Symbolfoto: Yevhen Prozhyrko /Shutterstock.com)

Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte die Eigentumsrechte der Klägerin verletzt hatte. Die Klägerin konnte nachweisen, dass die Unterbrechung der Stromversorgung zu einemerheblichen Verlust führte, da verderbliche Waren nicht mehr nutzbar waren. Das Gericht berief sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1964, wonach auch derjenige die Zerstörung bewirkt, der die Zufuhr von lebensnotwendigen Ressourcen wie Wasser oder Strom abschneidet.
Schutzzweck der Norm und Kausalität
Der Beklagte argumentierte, dass es an einer haftungsbegründenden Kausalität fehle und der Schaden nur mittelbar sei. Das Gericht wies diese Argumentation zurück und stellte fest, dass der Schaden direkt und unmittelbar durch die Handlung des Beklagten verursacht wurde. Der Schutzzweck der einschlägigen Norm (§ 823 Abs. 1 BGB) umfasst auch solche Schäden, die durch die Unterbrechung lebensnotwendiger Ressourcen entstehen.
Kostenverteilung und Vollstreckbarkeit
Das Urteil legte auch die Verteilung der Prozesskosten fest. Die Klägerin hat 28 % und der Beklagte 72 % der Kosten zu tragen. Zudem wurde die vorläufig[…]


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