KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 174/20 – Beschluss vom 31.07.2020
Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Mai 2020 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 500 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt. Dem Betroffenen ist durch den Bußgeldbescheid vorgeworfen worden, als Führer eines (unbeladenen) Sattelzugs die K-Brücke in Berlin befahren zu haben und hierdurch wissentlich gegen ein durch das Zeichen 251 und sog. Verkehrseinrichtungen angeordnetes Verkehrsverbot verstoßen zu haben. Auf seinen Einspruch ist der Betroffene durch das Amtsgericht Tiergarten nur wegen fahrlässiger Tatbegehung zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt worden; ein Fahrverbot ist nicht angeordnet worden. Das Amtsgericht hat dem auswärtigen Betroffenen geglaubt, unkonzentriert gewesen zu sein und sowohl das an der Autobahnausfahrt mit Zusatzzeichen „7,5 t“ und Zeichen 1000-11 (Richtungspfeil nach links) als auch das an der Brücke angebrachte Zeichen 251 sowie die rot-weißen Baken an der Brücke übersehen zu haben. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin, die einen Darstellungsmangel geltend macht und die Beweiswürdigung beanstandet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthaft und im Weiteren zulässig. Denn gegen den Betroffenen ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot verhängt worden, nicht aber im Urteil. Dass der Bußgeldkatalog für die schließlich angewandte Bußgeldvorschrift kein Fahrverbot vorsieht, ändert an der Anwendbarkeit des § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG nichts. Hiernach kommt es ausschließlich auf den formalen Vergleich von Bußgeldbescheid und Urteil an. Eine – an sich denkbare und erwägenswerte – teleologische Reduktion auf solche Fälle, bei denen auch auf der Grundlage des tatsächlichen Schuldspruchs ein Fahrverbot in Betracht käme, scheitert an der durch den Wortlaut des § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG gezogenen Auslegungsgrenze.
2. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.