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Verkehrsunfall – Schadensersatzpflicht für psychisch bedingte Folgewirkungen

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OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 70/16 – Urteil vom 07.11.2017

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. April 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 09.03.2012 und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 EUR sowie Verdienstausfall in Höhe von 31.399,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.716,00 EUR seit dem 28.02.2012 sowie aus 5.683,82 EUR seit dem 26.05.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der Stadtverwaltung A., von der Forderung bzgl. des Rettungswageneinsatzes vom 13.12.2007 in Höhe von 659,05 EUR sowie einer Forderung über Krankenbehandlungskosten einschließlich Vollstreckungskosten gegenüber der Evangelischen Krankenhaus … GmbH, … in einer Höhe von 14.514,14 EUR freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitergehenden materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger vorab die Kosten der Säumnis im Termin am 09.03.2012. Die übrigen Kosten dieser Instanz tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 83 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten als polnischer Haftpflichtversicherin eines in Polen zugelassenen Fahrzeugs Schmerzensgeld und materiellen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 12.12.2007, bei dem er als Beifahrer schwer verletzt wurde. Der Fahrer des Unfallfahrzeugs, Herr C., fuhr in alkoholisiertem Zustand auf der BAB 3 auf ein am Fahrbahnrand befindliches Gespann aus Abschleppwagen und dem abgeschleppten Fahrzeug auf. Der Kläger erlitt unter anderem eine Rippenserienfraktur rechts, einen Pneumothorax, ein Schädelhirntrauma mit einer Schädelbasisfraktur, eine akute respiratorische Insuffizienz und eine Antrum[…]


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