Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 16 Sa 212/11 – Urteil vom 16.09.2011
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24.11.2010 – Az.: 9 Ca 151/10 Ö – wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Landesbehörde des Landes Niedersachsen.
Der am 00.00.1964 geborene Kläger ist seit dem 16.09.1987 bei der Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen A-Stadt als Laborant mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt ca. 2.466,00 EUR beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anwendbar.
Mit Schreiben vom 03.12.2008, in welchem es um verschiedene Arbeitsabläufe ging, wandte sich der Kläger an seinen Dienstvorgesetzten Herrn S.. In dem Schreiben heißt es u.a. „Vor einiger Zeit waren Sie nicht in der Lage, Betonbohrkerne mit einem vernünftigen Zeitaufwand bearbeiten zu lassen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 37 der Gerichtsakte verwiesen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 12.01.2009, in welchem der Dienstvorgesetzte Herr S. persönlich angesprochen wurde, heißt es ferner auszugsweise:
„Ich hatte auch im letzen Jahr Sie mehrmals um die Beantwortung meiner fristgerecht eingereichten Fragen gebeten. Hier nochmals in Kurzform:
Warum sind die unwahren Behauptungen im Zusammenhang mit den vermeintlich falsch abgerechneten Pausen nach 9 Stunden Arbeitszeit noch nicht aus der Personalakte entfernt.
Warum musste sich die MPA asozial verhalten und konnte notwendige Kinderbetreuungsaufwendungen, die aufgrund des schweren Schlaganfalls meiner Freundin und über wenige Wochen nur gelegentlich wenige Minuten der Kernzeit benötigten nicht akzeptieren?
In welcher Weise sind an der MPA besondere Regelungen zum Streikrecht beschlossen worden, die die Vereinbarung der Tarifparteien ignorieren?“
Das Schreiben enthält ferner – auszugsweise – folgende Passagen:
„Ihre seit März 1987 bekannten Kommunikationsdefizite, die in letzter Zeit vermehrt zu Problemen im Arbeitsablauf geführt haben.“
Ferner heißt es u.a.: „Aufgrund Ihrer Weigerung zur Qualifizierung bei Arbeiten an Steinsägen, unnötigerweise, mehrere Tage lang dauernde Schleifarbeiten an Betonbohrkernen und LP-Proben.
Das noch nicht aufgeklärte Mobbing im Zusamm[…]