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Festlohnvereinbarung – muss fixe monatliche Arbeitszeit vereinbart werden?

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 3 Sa 1406/11 – Urteil vom 13.12.2011

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 17. Mai 2011 – 2 Ca 160/11 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der ersten Instanz bei einem Streitwert von 1.843,12 EUR haben der Kläger zu 96% und die Beklagte zu 4% zu tragen.

III. Die Kosten der zweiten Instanz hat die Beklagte zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger noch restliche Vergütung für Januar 2011 zu zahlen.

Der Kläger ist seit dem 12. April 2002 für die Beklagte am Standort Schwedt als Kraftfahrer für Gefahrgut tätig. Er ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Die Beklagte ist auf Transportdienstleistungen spezialisiert und an ihrer Niederlassung in Magdeburg Mitglied im Landesverband des Verkehrsgewerbes in Sachsen Anhalt e.V..

Ziffer 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 11. April 2002 lautet:

„1. Vertragsgrundlagen

sind die jeweils zwischen den Arbeitgeber – und Arbeitnehmer-Organisationen gültigen Lohn- und Manteltarifverträge.

7. Arbeitsentgelt

a) für eine monatliche Arbeitszeit bis zu 260 Stunden, exklusive gesetzlicher Pause

b) der monatliche Brutto-Lohn beträgt € 2.045,17

c) Einsatzstunden (ab 261) werden mit gesetzlichen und/oder tariflichen Zuschlägen vergütet.

d) Sonderzeiten (z.B. Sonn- und Feiertage von 0 bis 22 Uhr) werden gesondert bezahlt mit den gesetzlichen und/oder tariflichen Aufschlägen.“

Den Grundlohn von 2.045,17 Euro zahlte die Beklagte dem Kläger in den Monaten von April 2002 bis Juli 2010. Im Juli 2010 legte die Beklagte dem Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertrag vor, gemäß dessen § 4 ein Festgehalt in Höhe von 1.353,08 Euro brutto gezahlt werden sollte. In einer dem Kläger ebenfalls von der Beklagten vorgelegten Fahrerbelehrung sollte die 40-Stunden-Woche als regelmäßige Arbeitszeit vereinbart werden, die im Rahmen des gesetzlich Zulässigen erhöht werden kann, wobei für jede Stunde, die über die 40. in der Woche hinausgeht, Überstundenvergütung oder Freizeitausgleich zu leisten ist. Der Kläger unterschrieb den ihm angebotenen Arbeitsvertrag nicht, sondern lehnte mit Schreiben vom 5. September 2010 das Angebot ausdrücklich ab. Seit August 2010 vergütet die Beklagte dennoch die Tätigkeit auf der Basis der von ihr angebotenen Bedingungen. Für den Monat Januar 2011 zahlte die Beklagte dem Kläger einen Monatslohn in Höhe von 1.353,64 E[…]


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