OLG Brandenburg – Az.: (1 B) 53 1 Ss-Owi 334/20 (279/20) – Beschluss vom 17.02.2021
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 03. März 2020 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat 2/3 der Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1/3 der im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten sowie 1/3 der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last. Seine übrigen notwendigen Auslagen trägt der Beschwerdeführer selbst.
Gründe
I.
Mit Bußgeldbescheid des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg vom 11. September 2018 wurde gegen den Betroffenen wegen einer am pp. 2018 begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h (nach Toleranzabzug) eine Geldbuße in Höhe von 160,00 € verhängt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat unter Zubilligung einer Abgabefrist für den Führerschein von vier Monaten angeordnet.
Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 24. September 2018 Einspruch eingelegt.
Nachdem die Akten nach Verfügung der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 17. Dezember 2018 am 19. Dezember 2018 dem Amtsgericht Oranienburg vorgelegt worden waren, hat die Bußgeldrichterin unter dem 22. Februar 2019 Hauptverhandlungstermin auf den 15. Juli 2019 anberaumt.
Nach Erhalt der Ladung unter dem 14. Juni 2019 hat der Betroffene unter dem 17. Juni 2019 Terminverlegung wegen Ortsabwesenheit beantragte.
Am 24. Juni 2019 hat die Bußgeldrichterin daraufhin neuen Termin zur Haupt-verhandlung auf den 07. Oktober 2019 anberaumt.
Unter dem 16. September 2019 hat die Bußgeldrichterin den Hauptverhandlungstermin wieder auf gehoben und die Akte der Staatsanwaltschaft Neuruppin zur Prüfung übersandt, ob infolge des Verteidigungsvorbringens, wonach das Fahrverbot für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde, eine Kompensations-entscheidung in Betracht komme und im Beschlusswege entschieden werden könne.
Unter dem 26. September 2019 hat sich die Staatsanwaltschaft Neuruppin mit dem Vorgehen nicht einverstanden erklärt und die Akten dem Amtsgericht Oranienburg zurückgesandt.
Am 09. Oktober 2019 hat die Bußgeldrichterin daraufhin Termin zur Haupt-verhandlung auf den 10. Dezember 2019 anberaumt.
Wegen Erkrankung der Bußgeldrichterin wurde der Hauptverhandlungstermin unter dem 05. Dezember 2019 erneut aufgehoben.
Am 08[…]