LG Frankfurt, Az.: 2/9 S 26/14, Urteil vom 26.04.2016
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.02.2014 (Aktenzeichen 33 C 3197/13 (93)) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf € 1.130.
Gründe
I.
Dies ist die Hauptsacheklage zu dem Eilverfahren, das die Parteien vor dem Amtsgericht Frankfurt zum Aktenzeichen 33 c 2250/13 (50) führten. Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Parteien streiten um die Reparatur einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Gassteigleitung.
Im Mai 2013 stellte die Firma … ein Gasleck in der Liegenschaft fest. Die Dichtheit der Leitung musste innerhalb von vier Wochen wiederhergestellt sein. Die Hausverwaltung holte hierfür ein Angebot der Firma … ein. Die Arbeiten sollten vom 19. bis 21.06.2013 durchgeführt werden. Außerdem teilte die Firma … mit E-Mail vom 18.06.2013 mit, der Anlage drohe die Komplettsperrung, wenn die Abdichtung nicht bis zum 24.06.2013 erfolgt sei. Mit Schreiben vom 18.06.2013 verweigerte der Beklagte den Zutritt zu seiner Wohnung, verlangte die Durchführung einer Eigentümerversammlung und die Einholung von mehreren Vergleichsangeboten. Sowohl die Hausverwaltung als auch der Beklagte holten Vergleichsangebote ein, die in etwa so teuer waren wie das Angebot der ….
Foto: Patryk Kosmider/BigstockDie Klägerin erwirkte gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht Frankfurt zu Aktenzeichen 33 C 2250/13 (50) am 24.06.2013 eine einstweilige Verfügung, wonach der Beklagte für die Reparatur und Abdichtung der durch seine Wohnung führenden, im Gemeinschaftseigentum stehenden Gassteigleitungen Zutritt zu seiner Wo[…]