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Berufshaftpflichtversicherung – Darlegungs- und Beweislast für Versicherungsschutz

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OLG Karlsruhe
Az: 12 U 150/05
Urteil vom 15.12.2005

In dem Rechtsstreit wegen Versicherungsschutz hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13.05.2005 – 2 O 603/04 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger betreibt ein Architektenbüro und unterhält bei der Beklagten eine Versicherung der Berufshaftpflicht für Architekten Er wird wegen eines Planungsfehlers (Feuchtigkeitseintritt durch Grundwasser) in Anspruch genommen. Die Planungen hat er für ein von ihm geleitetes Unternehmen ausgeführt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm Deckungsschutz zu gewähren hat. Die Beklagte meint, wegen der sog. Verwandtenklausel sei das Risiko nicht versichert.

Das Landgericht hat der Klage im Hilfsantrag stattgegeben.
Gründe:
I.

Der Kläger betreibt ein Architektenbüro und unterhält seit 1989 bei der Beklagten eine Versicherung der Berufshaftpflicht für Architekten (Versicherungsschein vom 21.04.1989; Anlage K 1). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm Deckungsschutz zu gewähren hat.

Nach dem Tod seines Vaters … war der Kläger bis …1999 Kommanditist der von seinem Vater 1972 gegründeten Firma B-KG. Komplementärin war die B-GmbH. Außerdem war der Kläger bis …..1998 Geschäftsführer der Komplementär GmbH ….

1995 kam es zu Gesprächen zwischen dem Kläger und dem Firmenberater der Beklagten im Hinblick auf den Haftungsausschluss für Eigenplanung gem. Ziffer VI der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufs – Haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren (BBE 03). Am 10.08.1998 stellte der Kläger einen Antrag, in seine für das Architekturbüro bestehende Haftpflichtversicherung (Nummer 29 854378864 – 292) die Planung für die B-KG einzuschließen. Der Antrag vom 10.08.1995 (Anlage K 5) sieht unter der Rubrik […]


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