AG Bad Segeberg – Az.: 17 C 192/11 – Beschluss vom 13.12.2011
Der ordentliche Rechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Überlassung von ihr verfasster und noch zu verfassender Schreiben in Blindenschrift, nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 16.06.2011 und vom 15.07.2011 hierzu vergeblich aufgefordert hatte.
Mit Verfügung des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 10.08.2011 wurde die Verfahrensakte zuständigkeitshalber an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht abgegeben. Dieses übersandte die Verfahrensakte unter Ablehnung der Übernahme zurück mit dem Zusatz, dass die hiesige Zuständigkeit überprüft und ggf. eine Verweisung durch Beschluss erfolgen solle.
Mit Beschluss vom 23.08.2011 hat das Amtsgericht Bad Segeberg den Streitwert vorläufig auf bis zu 300,00 € festgesetzt. Nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses hat das Amtsgericht Bad Segeberg die Klage der Beklagten zugestellt und zugleich darauf hingewiesen, dass es den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erachtet sowie beabsichtigt, den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zu verweisen. Hierzu wurde beiden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben vom 18.10.2011 teilte die Beklagtenvertreterin mit, dass dem Kläger mittlerweile die Schreiben der Beklagten in Blindenschrift übersandt worden seien. Bislang hat der Kläger die Klage nicht für erledigt erklärt.
II.
Nach Anhörung der Parteien war der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wie tenoriert ohne mündliche Verhandlung für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GVG). Es handelt sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S. des § 13 GVG, sondern vielmehr um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S. des § 40 Abs. 1 VwGO.
Symbolfoto: Von Juan Ci/Shutterstock.comBei dem Anspruch aus der ZMV handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der ausschließlich gegenüber einem Träger der öffentlichen Gewalt besteht (§ 1 Abs. 3 ZMV). Insoweit […]