Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 19/10 .- Urteil vom 14.12.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 14. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn C… D… auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Insolvenzschuldners gegen die Streithelferin aus einer Tierhalterhaftpflichtversicherung in Anspruch.
Der Inanspruchnahme liegt ein Schadensereignis in Gestalt eines Reitunfalls vom 7. September 2002 zugrunde:
An diesem Tag hatte die damals 17-jährige Klägerin gemeinsam mit der Tochter des Insolvenzschuldners, der Zeugin H… D…, einen mehrstündigen Reitausflug in der Umgebung von T… unternommen. Die Klägerin ritt bei diesem Ausflug das Pferd P…, ein 11jähriges englisches Vollblut, das die Zeugin H… D… von ihrem Großvater geschenkt bekommen hatte und das auf dem Hof des Insolvenzschuldners eingestellt war.
Gegen Ende des Ausfluges ereignete sich unter Umständen, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, ein Unfall dergestalt, dass die Klägerin in Höhe einer Weggabelung, in deren Mitte sich seinerzeit eine Eiche befand, vom Pferd fiel und sich insbesondere eine schwere Kopfverletzung zuzog. Das Pferd P… trug in Zusammenhang mit dem Unfall eine Verletzung am vorderen oberen rechten Bein im Bereich des Übergangs zum Rumpf am Buggelenk mit einem Durchmesser von ca. 10 cm davon.
Aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen, wegen deren Einzelheiten auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen wird, ist die Klägerin bis heute linksseitig gelähmt, hat Sprechstörungen und ist sowohl auf den Rollstuhl als auch in vielfältiger Weise auf fremde Hilfe angewiesen.