Amtsgericht Hamm
Az: 17 C 112/07
Urteil vom 15.06.2007
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Streitwert: für den Rechtsstreit 2.294,95 Euro, für die mündliche Verhandlung 1.780,85 Euro
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft. Bei einem Unfall vom 23.01.06 auf der BAB A 2 im Bereich I wurde eines ihrer Fahrzeuge durch einen Lkw mit Anhänger der Beklagten zu 2) beschädigt. Der Lkw war bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert und wurde von dem Beklagten zu 1) gesteuert. Die vollständige Haftung der Beklagten aus diesem Unfall ist unstreitig.
Unter dem 08.02.06 erstattete ein Sachverständiger ein Gutachten, in welchem er zu dem Ergebnis kam, dass ein vergleichbares Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 7.850,00 Euro (einschl. Mehrwertsteuer) hatte und das beschädigte Fahrzeug einen Restwert von 800,00 Euro. Am 22.03.06 verkaufte die Klägerin das Fahrzeug an ein zum Markenkonzern gehörendes Autohaus für 799,99 Euro. Mit Schreiben vom 27.03.06, bei der Beklagten zu 3) eingegangen am 30.03.06, übersandte die Klägerin das Sachverständigengutachten und rechnete den Schaden mit einem Restwert von 800,00 Euro ab. Die Beklagte zu 3) holte Restwertangebote über eine Internet-Restwertbörse ein. Sie zahlte aufgrund einer Abrechnung vom 19.04.06 an die Klägerin 6.767,24 Euro (Nettowiederbeschaffungswert) abzüglich Nettorestwert von 2.465,51 Euro (gemäß Restwertbörse) = 4.301,73 Euro. Wegen der vorgerichtlich geleisteten Zahlung der Beklagten zu 3) in Höhe der Sachverständigenkosten von 489,10 Euro und einer Auslagenpauschale von 25,00 Euro hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie müsse sich nur den Restwert von 800,00 Euro gemäß Sachverständigengutachten abziehen lassen, weil sie zum Zeitpunkt des Verkaufs noch keine Kenntnis vom Restwertangebot der Beklagten zu 3) gehabt habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.780,85 e nebst Zinse[…]